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EVVC fordert länderübergreifende Musterverordnung zur Sicherheit für Veranstaltungen im Freien

Von Katharina Stein 19.4.2013 ~5 Minuten Lesezeit

Pressemeldung des EVVC

Als erstes Bundesland reagierte Bayern am 7. Dezember 2012 auf die Katastrophe der Duisburger Loveparade und änderte seine Versammlungsstätten-Verordnung für Open-Air Veranstaltungen. Demnach sollen Musikfestivals auf offenem Gelände ohne fest eingebaute Tribüne nicht mehr den speziellen Sicherheits-bestimmungen für Versammlungsstätten nach der MVStättV (Musterversammlungsstätten-Verordnung) unterliegen sondern nur noch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht beurteilt werden.

Zuständig sind dann nicht mehr die Baurechtsbehörden sondern kommunale Ordnungsbehörden. Gültige Vorschriften für die Sicherheit von Groß-Veranstaltungen im Freien sind nicht mehr bindend. Dass eine Vielzahl der anderen Bundesländer diesem Änderungsvorschlag folgen wird, ist jedoch absehbar.

Der Europäische Verband der Veranstaltungs-Centren e.V. (EVVC) fordert als Verband der Veranstaltungsbranche ab sofort eine länderübergreifende Musterverordnung in Anlehnung an die Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen in Hallen, um die Sicherheit der Besucher bei allen Veranstaltungen – egal ob in Hallen oder im Freien – bundesweit zu gewährleisten.

Wachsende Unsicherheit seit der Loveparade

Die unmittelbare Betroffenheit war groß nach der Katastrophe der Duisburger Loveparade. Doch was ist bisher wirklich geschehen? Unmittelbar nach Duisburg hat sich die Diskussion im Wesentlichen um die Schuldfrage gedreht. Anschließend konnte man ziemlich genau einschätzen, wer sich für nicht zuständig und unschuldig gehalten hat. Aber bis heute ist kaum geklärt, wer die Verantwortung nun wirklich inne hatte und vor allem, wie man es in Zukunft besser machen kann. Das Einzige, was dramatisch gewachsen ist, ist die Unsicherheit bei Veranstaltern und allen mit der Genehmigung befassten Instanzen. Damit verbunden, eine zunehmende Zurückhaltung und Problematisierung bei der Bewertung und Genehmigung von Veranstaltungen.

Die Katastrophe von Duisburg kann ursächlich darauf zurückgeführt werden, dass eine noch nie für Veranstaltungen genutzte Freifläche, verbunden mit einer Reihe von Fehleinschätzungen, am Ende fahrlässig zur Nutzung freigegeben wurde. Gleichzeitig wurden offensichtlich organisatorische und sicherheitsrelevante Fragen nicht ausreichend bewertet und abgestimmt. „Hätte man nur die Bestimmungen und Vorgaben der seit Jahren für Veranstaltungsstätten geltenden Versammlungsstättenverordnung, insbesondere zur Bemessung notwendiger Rettungswegebreiten umgesetzt, müssten wir wohl heute keine Toten beklagen“, so EVVC- Präsident und Direktor Hannover Congress Centrum Joachim König.

„Im Moment wird allerdings vielerorts so getan, als ob bewährte und seit Jahrzehnten bespielte Veranstaltungsstätten und Open-Air-Gelände noch nie sicherheitsrelevant funktioniert hätten. Daraus resultiert eine zum Teil hyperaktive Überfrachtung mit unsinnigen Auflagen, die teilweise auch zur Nichtfinanzierbarkeit von Veranstaltungen führen. Gleichzeitig werden aber Verantwortlichkeiten nicht klarer, sondern unklarer. Veranstaltungen im Freien werden nach dem Willen des Gesetzgebers sogar aus dem Anwendungsbereich der Versammlungsstätten-Verordnung gestrichen und damit ein „(sicherheits)-rechtsfreier Raum“ geschaffen“, so König weiter.

EVVC fordert bundeseinheitliches Sicherheitsgesetz

Der Europäische Verband der Veranstaltungs-Centren fordert als Verband der Veranstaltungsbranche ab sofort eine länderübergreifende Musterverordnung deren Umsetzung in allgemeines Recht alle Arten von Veranstaltungen im Freien einschließt.

Ein solcher Handlungskatalog und eine Hilfestellung, die durch die neue Musterverordnung geschaffen werden muss, sind für alle Beteiligten dringend erforderlich und geboten. Die bewährten Inhalte der Versammlungsstättenverordnung bieten seit Jahrzehnten umfassende Vorgaben auf hohem Sicherheitsniveau und sind dementsprechend auch bestens geeignet, für temporär betriebene Freiflächen zu funktionieren, wenn auch weiterhin die Sicherheit der Besucher im Vordergrund steht und garantiert werden soll.

Eine Reihe von praktischen Beispielen und Tendenzen dokumentieren die eingetretene Fehlentwicklung deutlich. Hier sind Veranstaltungsstätten unmittelbar betroffen und Überreaktionen klar erkennbar. “Laut neuster Gesetzesänderung zählt der Tanzbrunnen Open Air in Köln in Zukunft wohl auch nicht mehr zu den Versammlungsstätten“, so Heiner Betz, Technischer Leiter von KölnKongress und Vorstandsmitglied des EVVC. „Die Genehmigungsstrukturen sind unklar und schwierig.“ Obwohl der Tanzbrunnen bereits seit den 50er Jahren etabliertes Veranstaltungsgelände ist, auf dem Jahr für Jahr rund 60 Events und Veranstaltungen stattfinden, gibt es in Kürze für dieses Gelände wohl keine Vorschriften mehr zur Veranstaltungssicherheit. Zumindest dann nicht, wenn auch Nordrhein-Westfalen dem Entwurf der neuen Muster-Versammlungsstätten-Verordnung folgt.

Zusätzlich ergeben sich aus Sicht des EVVC auch durch die föderalen Genehmigungsstrukturen bundesweite Verwerfungen und Wettbewerbsverzerrungen. Diese immer schon vorhandene grundsätzliche Problematik wird durch die neuen Versuche, kommunale Ordnungsbehörden für individuell zuständig zu erklären, noch verstärkt.

Aus Sicht des EVVC ist die vorgeschlagene neue Musterverordnung zur Veranstaltungssicherheit der einzige Weg, plausible und klare Vorgaben für Veranstaltungen mit erstmaliger Nutzung, auf Freifläche oder auch in Gebäuden vorzugeben und Sicherheit für Besucher bundesweit einheitlich auf hohem Standard sicherzustellen.

„Es gäbe genügend vernünftige und anspruchsvolle Vorgaben in der bisherigen noch geltenden Versammlungsstätten-Verordnung, die alle wichtigen Fragen einheitlich klären könnten. Wenn dies aktuell auf Seiten der ARGEBAU nicht gewollt ist, macht es allerdings keinen Sinn, hier einen weiteren föderalen Flickenteppich entstehen zu lassen. Schon die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes hat bewiesen, dass es Fragen gibt, bei denen regionale landesrechtliche Lösungen unsinnig sind. musterverordnungUnd wenn es um die Sicherheit von Menschen geht, sollte klar sein, was den Vorrang haben muss“, so König.

Wer haftet bei Facebook-Partys?

Auch bei aktuellen Sonderentwicklungen mit Veranstaltungscharakter mahnt der EVVC Handlungsfähigkeit und vernünftige Lösungen an. „Wir fordern mit Nachdruck, bei der Thematik der Facebook-Partys, dass derjenige, der zu einer Facebook-Party aufruft, Verantwortung übernimmt und den Aufruf zur Veranstaltung den Behörden zumindest melden muss.“, so Rechtsanwalt Volker Löhr, Justiziar des EVVC.

Entscheidend ist auch hierbei die Verursacher-Verantwortung. Derjenige der zu einer Veranstaltung aufruft trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Teilnehmer und nicht jeder einzelne Teilnehmer für sich selbst, zumal er die Risiken und die Anzahl der Besucher in keiner Weise abschätzen kann.

» Musterverordnung über die Sicherheit bei Veranstaltungen des EVVC (Pdf)

Foto: rileyroxx / flickr

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